Kindertagesstätten – unausgereifte Konzepte

von querdenker4u

Nun ist es soweit. Die Kleine geht mit 18 Monaten in die Kindertagesstätte an unserem neuen Wohnort im westlichen Teil von Deutschland. Meine Frau beginnt zu arbeiten, was finanziell notwendig ist und was sie auch gerne tut. 25 Stunden die Woche. Wir haben Glück und haben nach nur 5 Monaten einen Platz in einer KITA bekommen, was vielen Kindern trotz des neuen Gesetzes ab dem 1.8.2013 verwehrt bleibt und sie den Klageweg gehen müssen. Doch schon bald erfahren wir, dass die KITA mal eben Anfang Januar für 14 Tage schließt, wegen „Putzwochen“. Auch weitere einzelne Schließtage werden bereits angekündigt. Das wird so beiläufig und selbstverständlich mitgeteilt, als lebten wir immer noch in der Zeit, in der die Frau nicht arbeitet und zu 100 Prozent Hausfrau ist. Diese Zeiten sind glückerlicherweise vorbei. Die Lösung? Ja, sollen die Eltern doch Urlaub nehmen. Das ist einmal ungerecht, die Eltern zu Urlaub zu zwingen und zweitens auch oft gar nicht möglich. So bei uns nicht. Und der Große ist mit 6 Jahren jetzt in die Schule gekommen, weshalb wir uns mit unserem Urlaub auch nach den Schulferien richtigen müssen, die nicht immer parallel zu den Schließtagen liegen.

Im Osten von Deutschland ist die Handhabung hier komplett anders, trotz der selben Gesetzgebung auf Bundesebene. Wie kann das sein? Kann nicht, sagt der Anwalt, den wir gefragt haben. Daher appelliere ich an die Kindertagesstätten und die Stadtverwaltungen, hier aktiv zu werden und eine Kinderbetreuung anzubieten, die es beiden Eltern erlaubt durchgehend berufstätig zu sein. Sonst könnte es zu Sammelklagen kommen, die ein moralisch selbstverständliches Recht dann endlich durchsetzen. Und hierbei geht es jetzt noch nicht einmal um die Betreuungsqualität, die ja auch sehr wichtig ist.

Der Anwalt sagte dazu folgendes:

Für Kinder von 1 bis zu 3 Jahren besteht ab 01.108.2013 ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte. Die ergibt
sich aus § 24 SGB VIII:

„(2) 1 Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

Zur Ausstattung der betreffenden Einrichtungen bestimmt § 22 Abs. 1 SGB
VIII:
„(1) 1 Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. 2Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. 3Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. 4Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.“

Das Bundesrecht schreibt also nicht vor, dass eine Kindertagesstätte ganztägig geöffnet sein muss. Dies wird z.T. durch landesrechtliche Bestimmungen gegegelt. Aufgrund der Zielrichtung der Regelung, die
Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit zu erhöhen, ist aber nach herrschender Meinung von einer Mindestbetreuungszeit von täglich 6 Stunden auszugehen Dagegen ist dem Gesetz meines Erachtens zu entnehmen, dass eine den gestzlichen Anforderungen genügende Kindertagesstätte nicht regelmäßig tageweise oder gar über mehrere Tage hinweg geschlossen sein darf, ohne dass zugleich ein Ersatzplatzangeboten wird. Eine Einrichtung, die nicht ständig geöffnet und daher mit den am Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitsstellen nicht kompatibel ist, kann daher m. E. nicht als bedarfsgercht im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Was die zumutbare Entfernung zum Wohnort betrifft, gilt: Die Wohnortnähe ist ein allgemeines Prinzip der Jugendhilfe, so dass im Regelfall ein Anspruch auf einen Platz in der nächstgelegenen
Einrichtung besteht. Welche Entfernung im Einzelfall noch zumutbar ist, ist anhand der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, so dass auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht gezogen werden muss. Teilweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein kombinierter Fuß- und Busweg von 20 Minuten unzumutbar sei, teils wird
eine Unzumutbarkeit aber auch erst bei 30 Minuten bejaht. Der Bay VGH hält eine Entfernung von 7 km noch für zumutbar. Wünschenswert ist jedenfalls, dass die Tageseinrichtung zu Fuß erreichbar ist.